wenn sich die Verhältnisse inzwischen wesentlich verändert haben (Art. 62 Abs. 2 Satz 2 BauG). Wurde die Dreimonatsfrist verpasst und liegen keine wesentlich veränderten Verhältnisse vor, kann das Baubewilligungsverfahren nach bisherigem Recht weitergeführt werden.13