Gebiet geltenden temporären Bewilligungssperre, das heisst, das noch geltende Recht wird mit Blick auf das zu erlassende neue Recht nicht angewendet. Der Erlass einer Planungszone ist grundsätzlich jederzeit möglich. Aus Gründen der Rechtssicherheit wollte der kantonale Gesetzgeber die Gemeinden jedoch zum raschen Erlass von Planungszonen verpflichten, nachdem sie von konkreten Bauabsichten Kenntnis erlangt haben, die kommenden Vorschriften widersprechen könnten.12 Haben die Bauwilligen ein Baugesuch eingereicht oder in Form eines Vorprojektes ihre Bauabsicht mitgeteilt, ist die Planungszone deshalb innert drei Monaten aufzulegen (Art. 62 Abs. 2 Satz 1 BauG).