a) Müssen Nutzungspläne angepasst werden oder liegen noch keine vor, so kann die zuständige Behörde für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmen (Art. 27 Abs. 1 RPG11, Art. 62 Abs. 1 BauG). Ihre Anwendung ermöglicht der Behörde, präjudizierende Bauvorhaben in einem Gebiet, dessen Nutzungsordnung sie ändern oder ergänzen will, zu verhindern (vgl. Art. 62a Abs. 1 und 3 BauG sowie Art. 27 Abs. 1 RPG). Innerhalb der Planungszonen darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte (Art. 27 Abs. 1 RPG). Die Planungszone sichert somit die Planungs- und Entscheidungsfreiheit der Behörde. Die Rechtswirkungen der Planungszone bestehen in einer für das bestimmte