b) Gemäss dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens gilt für selbständig anfechtbare Zwischenverfügungen der gleiche Rechtsmittelweg wie in der Hauptsache.8 Die Sistierungsverfügung ist im Rahmen eines koordinierten Baubewilligungsverfahrens gemäss Koordinationsgesetz9 ergangen. Gesamtentscheide nach Art. 9 KoG können unabhängig von den geltend gemachten Einwänden nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist (Art. 11 Abs. 1 KoG). Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art.