durch die angefochtene Sistierungsverfügung entschieden, dass die Planungszone für das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin gilt.6 Sollte dies tatsächlich der Fall sein, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die im Rahmen des Planungsverfahrens allenfalls neu erlassenen Vorschriften und Pläne im Vergleich zum bisher geltenden Recht strenger und somit mit wesentlichen Nachteilen für die Beschwerdeführerin verbunden sind.7 Demzufolge ist die Sistierungsverfügung des Regierungsstatthalteramtes vom 2. Dezember 2019 selbständig anfechtbar.