Als Baugesuchstellerin hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich ein Interesse an einer raschen Verfahrenserledigung und die Sistierung des Verfahrens kann für sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken.5 Die Beschwerdeführerin legt glaubhaft dar, dass die Verfahrensverzögerung zeitliche und finanzielle Einbussen für sie zur Folge hat. Ausserdem wird 1 BDE RA Nr. 110/2019/160 vom 25. November 2019. 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion