a) Angefochten ist eine Sistierungsverfügung. Bei einer Sistierungsverfügung handelt es sich um eine Zwischenverfügung (Art. 61 Abs. 1 Bst. c VRPG3). Solche Zwischenverfügungen sind gemäss Art. 61 Abs. 3 VRPG nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Bst. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b). Da die Gutheissung der Beschwerde keinen Endentscheid ermöglichen würde, ist einzig zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann.