6. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Gemeinde beantragt in ihrer Stellungnahme vom 20. Dezember 2019, die Beschwerde sei als unbegründet abzuweisen. Auch das Regierungsstatthalteramt beantragt mit Stellungnahme vom 9. Januar 2020, die Beschwerde sei abzuweisen. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen