Daher erscheint ein Honorar von Fr. 5'500.00 als angemessen. Die Kosten der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerinnen werden damit auf Fr. 5'700.00 (Honorar Fr. 5'500.00, Auslagen Fr. 200.00) festgesetzt. III. Entscheid 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.00 werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegnerinnen Parteikosten im Betrag von Fr. 5'700.00 zu ersetzen.