Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG15). Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als unterdurchschnittlich zu werten, da nur ein Schriftenwechsel stattfand und kein Beweisverfahren durchgeführt wurde. Die Bedeutung der Streitsache ist angesichts der Grösse des Bauvorhabens als knapp überdurchschnittlich einzustufen, die umstrittenen Rechtsfragen als knapp durchschnittlich. Daher erscheint ein Honorar von Fr. 5'500.00 als angemessen.