e) Die Beschwerdeführerin erachtet sich als besonders beschwert, da sie in der Brocante beim A.________ arbeitete und ihr daher aufgrund des umstrittenen Bauvorhabens eine wichtige Einkommensquelle für ihr wirtschaftliches Fortkommen entzogen worden sei. Dieser Einwand geht fehl: Für die besondere Betroffenheit bedarf es eines unmittelbaren, direkten Nachteils (vgl. E. 2c). Die Verträge für die Zwischennutzungen und damit auch für die von der Beschwerdeführerin erwähnte Brocante liefen im Sommer 2019 aus und wurden von der Beschwerdegegnerin 2 nicht mehr verlängert.