Einschätzung des Bauinspektorats der Stadt Bern bei Weitem nicht erreicht. Diese Einschätzung gilt erst Recht für die ebenfalls stark befahrene N.________strasse, in deren Nähe sich der Wohnort der Beschwerdeführerin befindet. Es ist sogar davon auszugehen, dass die durch das Vorhaben bedingte Verkehrszunahme weniger die N.________strasse treffen wird, sondern sich vorab auf die Achse I.________strasse-G.________ auswirken wird, welche das Vorhaben mit der Innenstadt bzw. via Autobahnanschluss mit einem grösseren Umkreis verbindet.