Diese Distanz liegt ausserhalb des Bereichs, in dem nach der erwähnten bundesgerichtlichen Praxis von benachbarten Grundstücken ausgegangen werden kann. Vom Wohnort der Beschwerdeführerin besteht kein direkter Sichtkontakt zum umstrittenen Bauvorhaben. Selbst wenn das Vorhaben von der M.________strasse 4 erkennbar wäre, würde diese keine besondere Betroffenheit auslösen. So genügt bei den vorliegenden Distanzen eine direkte Sichtverbindung oder eine minimale Beeinträchtigung der Aussicht nicht.10 Auch wenn es sich um ein grosses Bauvorhaben handelt, so gehen von diesem sodann keine besonders starken Emissionen aus.