d) Die Beschwerdeführerin ist an der M.________strasse 4 (Parzelle Bern 4 Grundbuchblatt Nr. O.________) wohnhaft. Ihr Wohnort liegt Luftlinie rund 300 m vom nächstgelegenen Punkt der Bauparzelle Bern 4 Grundbuchblatt Nr. L.________ entfernt. Die Fussdistanz beträgt rund 350 m. Dazwischen liegen ein Fuss- und Fahrradweg, eine viel befahrene Gemeindestrasse (N.________strasse) und mehrere Grundstücke.