_, dessen weitere Durchführung durch das Bauvorhaben verunmöglicht wurde, habe sie zudem ein eigenes schutzwürdiges Interesse als Beschwerdeführerin, weil ihr eine wichtige Einkommensquelle für ihr wirtschaftliches Fortkommen durch die Bauherrschaft entzogen worden sei. Sie habe somit eine spezifische Nähe zum Streitgegenstand und könne sicher einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung des Gesamtbauentscheides ziehen.