Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vom 27. November 2019 vor, als unmittelbare Anwohnerin sei sie zur Beschwerde befugt. In der Eingabe vom 10. Februar 2020 ergänzt sie, als frühere Mitarbeiterin (und geplante neue Geschäftsführerin) der bekannten Brocante beim A.________, dessen weitere Durchführung durch das Bauvorhaben verunmöglicht wurde, habe sie zudem ein eigenes schutzwürdiges Interesse als Beschwerdeführerin, weil ihr eine wichtige Einkommensquelle für ihr wirtschaftliches Fortkommen durch die Bauherrschaft entzogen worden sei.