Die Vorinstanz anerkannte im angefochtenen Entscheid die Einsprachelegitimation der Kollektiveinsprechenden, welche durch die Beschwerdeführerin vertreten wurden. Dabei führte die Vorinstanz aus, mindestens die (an der M.________strasse wohnhafte) Vertreterin der Einsprechenden könne als Nachbarin eigene schützenswerte Interessen geltend machen. Die einzelnen Mitunterzeichnenden würden daher nicht im Detail geprüft, wobei jedoch die Legitimation der Unterschreibenden mit Adressen an der M.________strasse und N.________strasse im Fall einer Beschwerde näher zu prüfen seien.