4. Mit Verfügung vom 10. Januar 2020 räumte das Rechtsamt den Verfahrensbeteiligten nochmals die Möglichkeit ein, eine allfällige Stellungnahme einzureichen. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdegegnerinnen ihre Beschwerdelegitimation bestreiten und dass sie im Rahmen einer allfälligen Stellungnahme auch die Gelegenheit hat darzulegen, inwiefern sie sich als legitimiert erachtet.