Kanton Bern Canton de Berne Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3011 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2019/206 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 25. Februar 2020 in der Beschwerdesache zwischen Frau C.________ Beschwerdeführerin und D.________ Beschwerdegegnerin 1 E.________ Beschwerdegegnerin 2 alle vertreten durch F.________ sowie Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Baubewilligungsbehörde der Stadt Bern, Bauinspektorat, Bundesgasse 38, Postfach, 3001 Bern betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 31. Oktober 2019 (bbew 611/2018; Abbruch A.________ und div. Gebäude I.________strasse, Neubau Überbauung mit Wohnungen, Gewerbe-, Verkaufs- und Büroflächen, KITA, Kindergarten, öff. Restaurant, 69 Parkplätze in unterirdischer Einstellhalle) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerinnen reichten am 29. Juni 2018 bei der Gemeinde Bern ein Baugesuch ein für den Abbruch des A.________ und diverser Gebäude sowie den Neubau einer Überbauung mit Wohnungen, Gewerbe-, Verkaufs- und Büroflächen, KITA, Kindergarten, öffentlichem Restaurant und unterirdischer Einstellhalle auf den Parzellen Bern 4 Grundbuchblatt Nrn. J.________ sowie den Baurechtsparzellen Bern 4 Grundbuchblatt Nrn. K.________. Die Parzelle Bern 4 Grundbuchblatt Nr. L.________, auf welcher sich der Neubau befindet, liegt in der Dienstleistungszone, Bauklassen 3 und 4. Gegen das Bauvorhaben erhob 1/9 Kanton Bern BVD 110/2019/206 Canton de Berne unter anderen die Beschwerdeführerin Einsprache. Am 12. Juni 2019 reichten die Beschwerdegegnerinnen eine Projektänderung ein. Mit Gesamtentscheid vom 31. Oktober 2019 erteilte das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland die Baubewilligung. 2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 27. November 2019 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE), seit 1. Januar 2020 Bau- und Verkehrsdirektion (BVD), ein. Sie beantragt die Aufhebung des Gesamtentscheids vom 31. Oktober 2019 und die Erteilung des Bauabschlags. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Das Regierungsstatthalteramt nahm mit Eingabe vom 13. Dezember 2019 zur Beschwerde Stellung, verzichtete dabei jedoch unter Verweis auf die Akten auf das Einreichen einer förmlichen Vernehmlassungseingabe. Die Stadt Bern beantragt mit Stellungnahme vom 16. Dezember 2019 die Abweisung der Beschwerde. Zusätzlich beantragt sie, die Baubewilligung sei von Amtes wegen mit folgenden Auflagen zu ergänzen: "a. Bei neuen Gebäuden muss der Schallschutz der Aussen- und Trennbauteile lärmempfindlicher Räume die erhöhten Anforderungen der SIA-Norm 181 "Schallschutz im Hochbau" des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins erfüllen (Art. 32 LSV). b. In Schlafzimmern ohne Lüftungsmöglichkeit mit Lärmbelastung unterhalb des Immissionsgrenzwerts muss eine mechanische, kontrollierte Lüftung eingebaut werden." Mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2019 stellen die Beschwerdegegnerinnen den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. In formeller Hinsicht beantragen sie, das Verfahren sei auf die Eintretensfrage bzw. Legitimation der Beschwerdeführerin zu beschränken. Mit Eingabe vom 7. Januar 2020 nahm die Fachstelle Lärmschutz des Tiefbauamts des Kantons Bern (TBA) zur Beschwerde Stellung. 4. Mit Verfügung vom 10. Januar 2020 räumte das Rechtsamt den Verfahrensbeteiligten nochmals die Möglichkeit ein, eine allfällige Stellungnahme einzureichen. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdegegnerinnen ihre Beschwerdelegitimation bestreiten und dass sie im Rahmen einer allfälligen Stellungnahme auch die Gelegenheit hat darzulegen, inwiefern sie sich als legitimiert erachtet. Mit Eingabe vom 13. Januar 2020 wies das Regierungsstatthalteramt darauf hin, dass die von der Stadt Bern mit Stellungnahme vom 16. Dezember 2019 geforderten Auflagen im Amtsbericht Strassenlärm des TBA vom 28. Februar 2019 enthalten sind und dieser Bericht und die darin enthaltenen Nebenbestimmungen im Gesamtentscheid als integrierender Bestandteil erklärt wurden. Das zusätzliche Aufführen dieser Auflagen sei daher nicht erforderlich. Von den Beschwerdegegnerinnen ging am 28. Januar 2020 eine Eingabe ein, die Beschwerdeführerin äusserte sich mit Stellungnahme vom 10. Februar 2020. 5. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 2/9 Kanton Bern BVD 110/2019/206 Canton de Berne II. Erwägungen 1. Zuständigkeit und formelle Beschwerdelegitimation a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG2. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE/BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerin, die sich als Einsprecherin am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt hat, ist formell zur Beschwerdeführung legitimiert. 2. Materielle Beschwerdelegitimation a) Dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zum Verfahren zugelassen hat (sog. formelle Beschwer), genügt für die Befugnis zur Beschwerdeführung nicht. Sofern die Vorinstanz dies zu Unrecht getan hat, tritt die BVD auf die Baubeschwerde nicht ein, denn zu dieser ist nur zugelassen, wer sich am vorinstanzlichen Verfahren zulässigerweise beteiligte, wer also auch materiell beschwert ist.4 Nach Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG sind nur Personen zur Einsprache befugt, welche durch das Bauvorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sind. Nur Einsprecherinnen und Einsprecher, welche diese Voraussetzungen erfüllen, können gestützt auf Art. 40 Abs. 2 BauG Beschwerde einreichen. b) Diese materielle Beschwer wird von den Beschwerdegegnerinnen bestritten. Die Beschwerdeführerin sei nicht unmittelbare Anwohnerin, ihre Wohnung sei durch mehrere Verkehrsträger vom Baugrundstück getrennt und mögliche nachteilige Auswirkungen des fast einen halben Kilometer entfernten Bauvorhabens seien nicht ersichtlich. Neben der grossen Distanz befinde sich zwischen dem Baugrundstück und der Wohnung der Beschwerdeführerin eine veritable Geländeerhebung, weshalb Lärmeinwirkungen oder auch jede optische und sonstige immaterielle Einwirkung ausgeschlossen sei. Der durch das Bauvorhaben ausgelöste Mehrverkehr bewirke keine Lärmzunahme im wahrnehmbaren Bereich und durch die unterirdische Einstellhalle werde ein genügendes Parkplatzangebot geschaffen. Die Beschwerdeführerin sei vom Vorhaben nicht mehr als die Allgemeinheit betroffen. Die Vorinstanz anerkannte im angefochtenen Entscheid die Einsprachelegitimation der Kollektiveinsprechenden, welche durch die Beschwerdeführerin vertreten wurden. Dabei führte die Vorinstanz aus, mindestens die (an der M.________strasse wohnhafte) Vertreterin der Einsprechenden könne als Nachbarin eigene schützenswerte Interessen geltend machen. Die einzelnen Mitunterzeichnenden würden daher nicht im Detail geprüft, wobei jedoch die Legitimation der Unterschreibenden mit Adressen an der M.________strasse und N.________strasse im Fall einer Beschwerde näher zu prüfen seien. 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1). 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 4 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 40–41 N. 4b. 3/9 Kanton Bern BVD 110/2019/206 Canton de Berne Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vom 27. November 2019 vor, als unmittelbare Anwohnerin sei sie zur Beschwerde befugt. In der Eingabe vom 10. Februar 2020 ergänzt sie, als frühere Mitarbeiterin (und geplante neue Geschäftsführerin) der bekannten Brocante beim A.________, dessen weitere Durchführung durch das Bauvorhaben verunmöglicht wurde, habe sie zudem ein eigenes schutzwürdiges Interesse als Beschwerdeführerin, weil ihr eine wichtige Einkommensquelle für ihr wirtschaftliches Fortkommen durch die Bauherrschaft entzogen worden sei. Sie habe somit eine spezifische Nähe zum Streitgegenstand und könne sicher einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung des Gesamtbauentscheides ziehen. c) Nach Lehre und Rechtsprechung ist eine Person in schutzwürdigen Interessen berührt, wenn sie durch ein Bauvorhaben in höherem Mass als die Allgemeinheit betroffen ist und zum Streitgegenstand eine besondere Beziehungsnähe hat.5 Die Betroffenheit kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein. Sie muss aber hinreichend sein, d.h. eine bestimmte Intensität erreichen, so dass von der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils gesprochen werden kann. Der Nachteil muss persönlich und unmittelbar sein. Diese Anforderungen grenzen die Einsprache betroffener Drittpersonen von der unzulässigen Populareinsprache ab. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse berechtigt nicht zur Einsprache.6 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die besondere Beziehungsnähe zum Streitgegenstand bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. In einer besonders nahen Beziehung zur Streitsache stehen naturgemäss die Nachbarn des Baugrundstücks. Unter Nachbarn versteht die Verwaltungs- und Gerichtspraxis vorab die Eigentümer von Nachbargrundstücken. Der Kreis der betroffenen Nachbarschaft kann nicht allgemein festgelegt werden, sondern muss im Einzelfall nach den konkreten Verhältnissen bestimmt werden. Die Einsprachebefugnis des Nachbarn ist in der Regel zu bejahen, wenn dessen Liegenschaft unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt oder allenfalls nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt wird. Es wird also zwar darauf verzichtet, auf bestimmte feste Werte abzustellen. Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind Nachbarn aber bis im Abstand von etwa 100 m in der Regel zu Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Bauvorhaben legitimiert. Allerdings ergibt sich die Legitimation nicht schon allein aus der räumlichen Nähe, sondern erst aus einer daraus herrührenden besonderen Betroffenheit. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Nachbarn durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann.7 Eine weitere Umschreibung des Kreises der beschwerdeberechtigten Nachbarschaft kann sich etwa dort rechtfertigen, wo von einer Baute besonders starke Emissionen ausgehen. Bei grossflächigen Immissionen kann daher ein sehr weiter Kreis von Betroffenen einsprachelegitimiert sein. Es braucht aber immer eine minimale Intensität der besonderen Betroffenheit; blosse Quartierzugehörigkeit genügt nicht. Die mögliche Störung muss deutlich wahrnehmbar sein und objektiv betrachtet als Nachteil empfunden werden.8 Bei grösseren Entfernungen muss eine Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft gemacht werden.9 5 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 35-35c N. 16 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; VGE 22721/22725 vom 30. Mai 2007 E. 1.2.1. 6 BGE 123 II 376 E. 2; BVR 2011 S. 498 E. 2.3; BVR 2006 S. 261 E. 2.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 65 N. 8 f. und Art. 79 N. 1. 7 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 65 N. 4, mit weiteren Hinweisen. 8 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 35-35c N. 17 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; BGE 121 II 171 E. 2b und c, BGer 1P.237/2001 vom 12. Juli 2001, E. 2c/bb; VGE 22721/22725 vom 30. Mai 2007 E. 1.2.2. 9 Urteil BGer 1C_177/2014 vom 12. August 2014, E. 4.2. 4/9 Kanton Bern BVD 110/2019/206 Canton de Berne d) Die Beschwerdeführerin ist an der M.________strasse 4 (Parzelle Bern 4 Grundbuchblatt Nr. O.________) wohnhaft. Ihr Wohnort liegt Luftlinie rund 300 m vom nächstgelegenen Punkt der Bauparzelle Bern 4 Grundbuchblatt Nr. L.________ entfernt. Die Fussdistanz beträgt rund 350 m. Dazwischen liegen ein Fuss- und Fahrradweg, eine viel befahrene Gemeindestrasse (N.________strasse) und mehrere Grundstücke. Diese Distanz liegt ausserhalb des Bereichs, in dem nach der erwähnten bundesgerichtlichen Praxis von benachbarten Grundstücken ausgegangen werden kann. Vom Wohnort der Beschwerdeführerin besteht kein direkter Sichtkontakt zum umstrittenen Bauvorhaben. Selbst wenn das Vorhaben von der M.________strasse 4 erkennbar wäre, würde diese keine besondere Betroffenheit auslösen. So genügt bei den vorliegenden Distanzen eine direkte Sichtverbindung oder eine minimale Beeinträchtigung der Aussicht nicht.10 Auch wenn es sich um ein grosses Bauvorhaben handelt, so gehen von diesem sodann keine besonders starken Emissionen aus. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass das Bauvorhaben auf den umliegenden Hauptverkehrsachsen zu einem gewissen Mehrverkehr führen wird. Sowohl die I.________strasse und der G.________ als auch die N.________strasse sind jedoch schon heute sehr stark befahren, so dass der Lärm des durch das Vorhaben bedingten Mehrverkehrs – wenn überhaupt – höchstens geringfügig wahrnehmbar sein wird. Dazu kommt, dass sich der Wohnort der Beschwerdeführerin an der M.________strasse 4 nicht direkt an der N.________strasse befindet, sondern durch einen weiteren Hauseingang sowie einen Fuss- und Veloweg davon getrennt ist. Aus diesem Grund ist ein allfälliger Mehrverkehr auf der N.________strasse für die Beschwerdeführerin noch weniger wahrnehmbar. Damit ist beim Wohnort der Beschwerdeführerin nicht mit einer deutlich wahrnehmbaren Lärmzunahme durch den Mehrverkehr zu rechnen, welche ihre Beschwerdelegitimation begründen könnte. Als solche hat das Bundesgericht eine Erhöhung des Verkehrslärms um 1 dB(A) anerkannt, was im Normalfall einer Zunahme des durchschnittlichen täglichen Verkehrs (DTV) um mindestens 25% entspricht.11 Dies ist bei den vorliegenden Hauptverkehrsachsen (I.________strasse, G.________, N.________strasse) bei weitem nicht der Fall. Zu diesem Ergebnis kommt auch das Bauinspektorat der Stadt Bern in seinem zweiten Bericht Baupolizeibehörde vom 8. Mai 2019. Die Fachbehörde äussert sich darin zur Verkehrs- und Lärmzunahme durch das Projekt auf der I.________strasse (Ziffer 4) und kommt zum Schluss, dass das Vorhaben zwar zusätzlichen Verkehr generiert, jedoch nicht mit einem massiven Mehrverkehr gerechnet werden müsse. Die bereits heute vorhandene Lärmbelastung durch den Verkehr auf der I.________strasse bleibe unverändert. 100 Wohneinheiten würden in der Regel 200 bis 400 Fahren pro Tag auslösen. In Bezug auf die Verkehrsbelastung der I.________strasse Ost sei diese Zunahme bezüglich der Lärmemissionen nicht relevant. Damit die Zunahme der Lärmbelastung auf der I.________strasse wahrnehmbar würde (Zunahme um 1 dB(A)), müsste dort die Verkehrsmenge von heute ca. 20'000 Fahrzeugen pro Tag um durchschnittlich ca. 6'000 Fahrzeuge steigen. Die zusätzlichen ca. 400 Fahrzeuge auf der I.________strasse würden also nicht zu einer wahrnehmbaren Zunahme der Lärmbelastung führen.12 Der vorgesehene Laden eines Detailhändlers wird zwar zusätzlich gewisse Fahrten generieren, aufgrund der geplanten Grösse dieses Ladens und des Vorhandenseins von Einkaufsmöglichkeiten in unmittelbarer Nähe des Autobahnanschlusses G.________ (Einkaufszentrum B.________) ist jedoch eher von einem Laden für die Quartierbevölkerung auszugehen, welcher weniger Fahrten mit dem motorisierten Individualverkehr generiert. Selbst wenn der geplante Einkaufsladen und die weiteren vorgesehenen Dienstleistungen in der Überbauung zusätzliche Fahrten auslösen, so wird die Schwelle der wahrnehmbaren Verkehrs- und Lärmzunahme gestützt auf die 10 BGer 1C_124/2016 vom 7. Juli 2016 E. 3.3.1. 11 BGE 136 II 281 E. 2.3.2; VGE 100.2011.136 vom 21. November 2013 E. 2.1; Zaugg/Ludwig, Band I, a.a.O. Art. 35- 35c N. 17a. 12 Vorakten pag. 866. 5/9 Kanton Bern BVD 110/2019/206 Canton de Berne Einschätzung des Bauinspektorats der Stadt Bern bei Weitem nicht erreicht. Diese Einschätzung gilt erst Recht für die ebenfalls stark befahrene N.________strasse, in deren Nähe sich der Wohnort der Beschwerdeführerin befindet. Es ist sogar davon auszugehen, dass die durch das Vorhaben bedingte Verkehrszunahme weniger die N.________strasse treffen wird, sondern sich vorab auf die Achse I.________strasse-G.________ auswirken wird, welche das Vorhaben mit der Innenstadt bzw. via Autobahnanschluss mit einem grösseren Umkreis verbindet. Aufgrund der Distanz der M.________strasse zum Bauvorhaben sowie der fehlenden direkten Zufahrtsmöglichkeit von der N.________strasse in die M.________strasse ist schliesslich auf dieser Quartierstrasse weder mit Mehrverkehr noch mit Suchverkehr von Besuchenden der neuen Überbauung zu rechnen. Insgesamt vermag der durch das das Bauvorhaben generierte Verkehr keine besondere Betroffenheit der Beschwerdeführerin zu begründen. Auch sonst sind keine Gründe erkennbar, welche zu einer solchen besonderen Betroffenheit der Beschwerdeführerin an ihrem Wohnort führen würde. e) Die Beschwerdeführerin erachtet sich als besonders beschwert, da sie in der Brocante beim A.________ arbeitete und ihr daher aufgrund des umstrittenen Bauvorhabens eine wichtige Einkommensquelle für ihr wirtschaftliches Fortkommen entzogen worden sei. Dieser Einwand geht fehl: Für die besondere Betroffenheit bedarf es eines unmittelbaren, direkten Nachteils (vgl. E. 2c). Die Verträge für die Zwischennutzungen und damit auch für die von der Beschwerdeführerin erwähnte Brocante liefen im Sommer 2019 aus und wurden von der Beschwerdegegnerin 2 nicht mehr verlängert. Da die Brocante nicht mehr besteht und die Beschwerdeführerin entsprechend auch nicht mehr dort arbeitet, ist sie durch das Bauvorhaben nicht mehr direkt betroffen. Dass sie durch die Schliessung der Brocante eine Einkommensquelle verliert, stellt höchstens ein indirektes Betroffensein dar. Ein solches reicht nach dem Gesagten für die Einsprache- und Beschwerdelegitimation nicht aus. f) Zusammenfassend fehlt es der Beschwerdeführerin an der besonderen Beziehungsnähe zum Streitgegenstand und damit an der materiellen Beschwer. Auf die Beschwerde kann mangels Legitimation nicht eingetreten werden. 3. Auflagen Die Stadt Bern beantragt mit Stellungnahme vom 16. Dezember 2019, die Baubewilligung sei von Amtes wegen mit zwei Auflagen zu ergänzen (vgl. Sachverhalt, Ziff. 3). Die von der Stadt geforderten Auflagen sind jedoch Bestandteil des Amtsberichts Strassenlärm des TBA vom 28. Februar 2019. Im Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts vom 31. Oktober 2019 ist sodann festgehalten, dass dieser Amtsbericht Bestandteil der Gesamtbaubewilligung bilde und dessen Nebenbestimmungen in allen Teilen einzuhalten seien. Die erwähnten Auflagen haben damit Geltung, weshalb der Gesamtentscheid nicht ergänzt werden muss. 4. Kosten a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von Fr. 200.00 bis 4'000.00 je Beschwerde erhoben (Art. 19 Abs. 1 in 6/9 Kanton Bern BVD 110/2019/206 Canton de Berne Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 GebV13). Wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten, so kann die Gebühr angemessen reduziert oder es kann ganz auf sie verzichtet werden (Art. 21 Abs. 1 GebV). In Anwendung dieser Bestimmungen werden die Verfahrenskosten auf Fr. 600.00 festgelegt. Gemäss Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren der unterliegenden Partei auferlegt. Die Beschwerdeführerin, auf deren Beschwerde nicht eingetreten wird, gilt als unterliegend. Sie hat daher die Verfahrenskosten von Fr. 600.00 zu tragen. b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerdeführerin hat daher die Parteikosten der Beschwerdegegnerinnen zu tragen. Die Kostennote der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerinnen beläuft sich auf Fr. 7'700 (Honorar Fr. 7'500.00, Auslagen Fr. 200.00). Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV14 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.00 bis Fr. 11'800.00 pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG15). Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als unterdurchschnittlich zu werten, da nur ein Schriftenwechsel stattfand und kein Beweisverfahren durchgeführt wurde. Die Bedeutung der Streitsache ist angesichts der Grösse des Bauvorhabens als knapp überdurchschnittlich einzustufen, die umstrittenen Rechtsfragen als knapp durchschnittlich. Daher erscheint ein Honorar von Fr. 5'500.00 als angemessen. Die Kosten der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerinnen werden damit auf Fr. 5'700.00 (Honorar Fr. 5'500.00, Auslagen Fr. 200.00) festgesetzt. III. Entscheid 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.00 werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegnerinnen Parteikosten im Betrag von Fr. 5'700.00 zu ersetzen. 13 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV, BSG 154.21) 14 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) 15 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) 7/9 Kanton Bern BVD 110/2019/206 Canton de Berne IV. Eröffnung - Frau C.________, eingeschrieben - F.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, A-Post - Baubewilligungsbehörde der Stadt Bern, Bauinspektorat, eingeschrieben - Tiefbauamt des Kantons Bern, Fachstelle Lärmschutz, im Haus Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine 8/9 Kanton Bern BVD 110/2019/206 Canton de Berne allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in fünf Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 9/9