zweiter Halbsatz BauV). Demnach besteht weder Raum noch Veranlassung, in die von der Bauherrschaft vorgesehene Anzahl Parkplätze einzugreifen. 6. Kosten Zusammenfassend hat die Vorinstanz dem Vorhaben zu Recht die Bewilligung erteilt und die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat daher die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'200.-- (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV22). Parteikosten sind nicht angefallen (vgl. Art. 104 Abs. 1 und 2 VRPG).