c) Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen befinden sich in der Liegenschaft auf der Bauparzelle 11 Wohnungen. Auf diese unbestrittene Feststellung der Vorinstanz ist abzustellen. Bei einer gesetzlichen Bandbreite von 0.5 bis 2 Motorfahrzeugabstellplätzen pro Wohnung ergibt dies ein Parkplatzbedarf zwischen 5.5 und 22 Autoabstellplätzen. Mit 20 Parkplätzen liegt die Anzahl der Autoabstellplätze also innerhalb der Bandbreite. Es entspricht dem ausdrücklichen gesetzgeberischen Willen, dass die gesuchstellende Partei innerhalb der vorgeschriebenen Bandbreite die Anzahl der Parkplätze selbst festlegen kann (Art. 50 Abs. 1 zweiter Halbsatz BauV).