ausreichende Anzahl von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge zu errichten, wenn durch die Erstellung von Bauten ein Parkplatzbedarf verursacht wird (Art. 16 Abs. 1 BauG). Die Anzahl der Abstellplätze wird durch eine Bandbreite begrenzt. Bei der Wohnnutzung beträgt die Bandbreite ab 4 Wohnungen 0.5 bis 2 Abstellplätze pro Wohnung (Art. 51 Abs. 2 BauV18). Innerhalb dieser Bandbreite kann die Bauherrschaft die erforderliche Anzahl Parkplätze selbst festlegen (vgl. Art. 50 Abs. 1 BauV).