Da die Gemeinde Aarwangen ihre baurechtliche Grundordnung bisher nicht an die Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen17 angepasst hat, ist die Ausnützungsziffer nach wie vor anwendbar (vgl. Art. 212 GBR). Die Parkplätze bzw. der Verlust der Grünfläche verändern aber weder die Bruttogeschossfläche (vgl. Art. 93 Abs. 2 aBauV) noch die anrechenbare Landfläche (vgl. Art. 93 Abs. 3 aBauV). Das Vorhaben hat demnach keinen Einfluss auf die zulässige Ausnutzung.