d) Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit der Aufhebung der Grünfläche sinngemäss die Überschreitung der Ausnützungsziffer. Unter der Ausnützungsziffer ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Bruttogeschossfläche der Gebäude und der anrechenbaren Landfläche zu verstehen (Art. 93 Abs. 1 aBauV16). Da die Gemeinde Aarwangen ihre baurechtliche Grundordnung bisher nicht an die Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen17 angepasst hat, ist die Ausnützungsziffer nach wie vor anwendbar (vgl. Art.