Der betroffenen Rasenfläche kommt somit auch aus spezifischer immissionsrechtlicher Sicht keine besondere Bedeutung zu. Schliesslich verneinte die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen einer besonderen ästhetischen Qualität der Rasenfläche: Eine solche ist anhand der beigezogenen Luftbilder nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Art. 16 Abs. 3 BauG steht dem Vorhaben damit nicht entgegen.