Die fragliche Rasenfläche erfüllt damit aus allgemeiner wohnhygienischer Sicht keine besondere Funktion. Die Bauparzelle und auch die Wohnung des Beschwerdeführers auf dem Nachbargrundstück sind zudem lediglich über eine Quartierstrasse erschlossen, die in einer Sackgasse mündet. Die Grundstücke befinden sich rund 300 m Luftlinie von der Kantonsstrasse entfernt. Es ist daher nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer erhöhten Lärm- und Luftimmissionen ausgesetzt wäre. Dasselbe gilt für allfällige Lichtimmissionen. Der betroffenen Rasenfläche kommt somit auch aus spezifischer immissionsrechtlicher Sicht keine besondere Bedeutung zu.