Auch die Vorinstanz weist im angefochtenen Entscheid berechtigterweise auf diese landwirtschaftliche Kulturlandfläche hin. Von einer «Oase» kann bei der betroffenen Rasenfläche daher keine Rede sein. Überdies wohnt der Beschwerdeführer nicht auf dem Baugrundstück selbst, sondern in einem Haus auf der Nachbarparzelle Aarwangen Grundbuchblatt Nr. H.________. Das Grundstück, auf welchem der Beschwerdeführer wohnt, verfügt über eine eigene grössere Grünfläche. Auch diese ist südlich ausgerichtet und dürfte damit gemäss den Angaben des Beschwerdeführers auf der besonnten Gebäudeseite liegen. Die fragliche Rasenfläche erfüllt damit aus allgemeiner wohnhygienischer Sicht keine besondere Funktion.