sickerungsfähigen Belag ersetzt werden. Art. 16 Abs. 3 BauG steht diesem Vorhaben nur dann entgegen, wenn die betroffene Rasenfläche in einem konkreten Sinn für das Ortsbild oder die Wohnhygiene wertvoll ist. Wie sich aus den Vorakten und den beigezogenen Luftbildern ergibt, ist der Grünflächenanteil in der Umgebung beträchtlich: Einerseits verfügen die meisten anderen Grundstücke über eigene grössere Grünflächen, die mit der vorliegend betroffenen Fläche vergleichbar sind. Andererseits grenzt die Bauparzelle unmittelbar an eine grosse Landwirtschaftszone. Auch die Vorinstanz weist im angefochtenen Entscheid berechtigterweise auf diese landwirtschaftliche Kulturlandfläche hin.