b) Gemäss Art. 16 Abs. 3 BauG dürfen wohnhygienisch oder für das Orts- oder Landschaftsbild wertvolle Bäume, Vorgärten, Innenhöfe und dergleichen nicht zur Anlage von Abstellplätzen beseitigt beziehungsweise beansprucht werden. Die Bestimmung stellt gemäss der Rechtsprechung und Lehre keinen allgemeinen und absoluten Schutz von Vorgärten oder Innenhöfen dar. Parkplätze dürfen nur dann nicht errichtet werden, wenn der betroffene Vorgarten oder Innenhof für das konkrete Ortsbild oder die konkrete wohnhygienische Situation wertvoll ist. Wesentlich ist also die Funktion des Vorgartens oder Innenhofs im Einzelfall.15