a) In der Sache macht der Beschwerdeführer geltend, für die zusätzlichen Parkplätze sei eine wohnhygienisch wichtige Grünfläche zerstört worden. Die Fläche sei eine Oase gewesen. Sie habe sich auf der besonnten Seite der Liegenschaft befunden und habe daher eine wichtige Quelle der Lebensqualität dargestellt. Das angrenzende landwirtschaftliche Gebiet habe keine Wichtigkeit. Mit den zusätzlichen Parkplätzen würden zudem die Lärm- und Abgasimmissionen zunehmen und die Abstrahlung der neuen Verbundsteine sei eine andere als die der ursprünglichen Grünfläche.