Die vom Beschwerdeführer im Schreiben vom 10. September 2019 gestellten Anträge gingen daher nicht über den Gegenstand des laufenden Verfahrens hinaus. Die Gemeinde erliess gestützt auf die Eingabe vom 10. September 2019 daher zu Recht keine separate Baupolizeiverfügung und berücksichtigte die Eingabe stattdessen korrekterweise im Rahmen des bereits hängigen Verfahrens.11 Anders als der Beschwerdeführer meint, wurde das Schreiben zudem zu Recht gemeindeintern an die Baukommission weitergeleitet:12