Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beschwerdegegnerschaft das nachträgliche Gesuch bereits eingereicht und der Beschwerdeführer hatte bereits Einsprache gegen das Vorhaben erhoben. Im Rahmen dieses nachträglichen Bewilligungsverfahrens wäre bei einem allfälligen Bauabschlag auch über die Wiederherstellung der ausgeführten Arbeiten zu befinden gewesen (vgl. Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG). Die vom Beschwerdeführer im Schreiben vom 10. September 2019 gestellten Anträge gingen daher nicht über den Gegenstand des laufenden Verfahrens hinaus.