b) Die Baupolizei ist Sache der zuständigen Gemeindebehörde. Wird die Baupolizeibehörde durch eine Anzeige auf mögliche baurechtswidrige Verhältnisse hingewiesen, hat sie der Anzeige nachzugehen und zu prüfen, ob ein wesentlicher unrechtmässiger Zustand besteht. Liegt ein solcher vor, setzt die Baupolizeibehörde der jeweiligen Grundeigentümerschaft oder Baurechtsinhaberschaft eine angemessen Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (vgl. Art. 46 Abs. 2 BauG). Das Gesetz ermöglicht es der Bauherrschaft jedoch, ein Gesuch um nachträgliche Bewilligung der ohne Bewilligung vorgenommenen Bauten oder Nutzungen zu stellen;