Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, inwiefern ihm durch die allenfalls fehlerhafte Bezeichnung des Vorhabens als «Projektänderung» ein Nachteil entstanden sein sollte. Die Rüge ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist und es kann offen bleiben, ob das streitbetroffene Vorhaben tatsächlich eine förmliche Projektänderung darstellt oder den Rahmen einer solchen sprengt. 3. Baupolizeiliche Anzeige