Die Vorinstanz prüfte daraufhin das Vorhaben einlässlich, setzte sich mit den Argumenten des Einsprechers auseinander und erteilte schliesslich eine inhaltlich eigenständige Baubewilligung. Die Vorinstanz hat also ein vollständiges Baubewilligungsverfahren durchgeführt, in welchem der Beschwerdeführer seine Rechte vollumfänglich wahrnehmen konnte. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, inwiefern ihm durch die allenfalls fehlerhafte Bezeichnung des Vorhabens als «Projektänderung» ein Nachteil entstanden sein sollte.