Die Gemeinde nahm das Begehren als Projektänderung entgegen und veröffentliche das Vorhaben in zwei aufeinanderfolgenden Nummern des amtlichen Anzeigers.6 Dem Beschwerdeführer war es somit ohne Weiteres möglich, fristgerecht Einsprache dagegen zu erheben, was er auch getan hat.7 Umfang und Dimensionierung des Vorhabens gingen zudem aus den aufgelegten Plänen ausreichend hervor (vgl. dazu auch E. 5.c).8 Die Vorinstanz prüfte daraufhin das Vorhaben einlässlich, setzte sich mit den Argumenten des Einsprechers auseinander und erteilte schliesslich eine inhaltlich eigenständige Baubewilligung.