Aus den eingereichten Plänen geht hervor, dass für die Parkplätze zudem eine Grünfläche auf dem Baugrundstück durch einen sickerungsfähigen Belag ersetzt werden soll. Die Gemeinde nahm das Begehren als Projektänderung entgegen und veröffentliche das Vorhaben in zwei aufeinanderfolgenden Nummern des amtlichen Anzeigers.6 Dem Beschwerdeführer war es somit ohne Weiteres möglich, fristgerecht Einsprache dagegen zu erheben, was er auch getan hat.7 Umfang und Dimensionierung des Vorhabens gingen zudem aus den aufgelegten Plänen ausreichend hervor (vgl. dazu auch E. 5.c).8