Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3011 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2019/205 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 25. Mai 2020 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer und Herrn D.________ Beschwerdegegner 1 Frau E.________ Beschwerdegegnerin 2 sowie Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Aarwangen, Gemeindeverwaltung, Langenthalstrasse 4, Postfach 72, 4912 Aarwangen betreffend die Verfügung der Baupolizeibehörde der Gemeinde Aarwangen vom 8. November 2019 (5 zusätzliche Parkplätze) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerschaft reichte am 27. März 2018 ein Baugesuch ein für das Errichten von fünf neuen Garagenboxen anstelle von fünf bestehenden Parkplätzen auf ihrem Grundstück Aarwangen Grundbuchblatt Nr. G.________. Gegen das Vorhaben wurden keine Einsprachen erhoben und die Gemeinde Aarwangen erteilte am 11. Juli 2018 die Bewilligung. 2. Die Gemeinde stellte während der Bauausführung fest, dass mehr Parkplätze gebaut werden als die fünf bewilligten Gargenboxen und erliess daher am 20. Juni 2019 eine Baueinstellungsverfügung. Die Bauherrschaft reichte daraufhin am 28. Juni 2019 ein Projektänderungsgesuch ein für folgendes Vorhaben: «Neubau 5 zusätzliche Parkplätze». Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Mit Entscheid vom 8. November 2019 bewilligte die Vorinstanz das Vorhaben. 3. Gegen die erteilte Bewilligung reichte der Beschwerdeführer am 26. November 2019 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE), seit dem 1/8 BVD 110/2019/205 1. Januar 2020 Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD), ein. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Bewilligung vom 8. November 2019, die Erteilung des Bauabschlags und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Zur Begründung macht er insbesondere geltend, mit dem Bau der zusätzlichen Parkplätze sei eine wohnhygienisch wichtige Grünfläche zerstört worden. 4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Der Beschwerdeführer reichte am 19. Dezember 2019 eine unaufgeforderte Stellungnahme ein. Die Gemeinde beantragt mit Vernehmlassung vom 3. Januar 2020 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Beschwerdegegnerschaft hat sich nicht vernehmen lassen. Das Rechtsamt holte im Anschluss frühere Baugesuchsunterlagen zur Bauparzelle ein und zog mehrere Luftbilder der Bauparzelle und der Umgebung zu den amtlichen Akten. Mit Verfügung vom 13. Februar 2020 gab das Rechtsamt den Beteiligten Gelegenheit zum Einreichen von Schlussbemerkungen. Von dieser Gelegenheit machte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Februar 2020 Gebrauch. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Bauentscheide können nach Art. 40 BauG2 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer, dessen Einsprache abgewiesen wurde, ist durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Projektänderung a) Der Beschwerdeführer rügt, das Vorhaben hätte nicht als Projektänderung dargestellt werden dürfen, da es sich um ein komplett neues Projekt handle. b) Nach Art. 43 BewD3 kann die Baugesuchstellerin oder der Baugesuchsteller während der Hängigkeit eines Baubewilligungsverfahrens oder eines nachfolgenden Beschwerdeverfahrens vor der BVD eine Projektänderung einreichen, ohne dass deshalb ein neues Baubewilligungsverfahren eingeleitet werden muss. Eine Projektänderung liegt vor, wenn das Bauvorhaben in seinen Grundzügen gleich bleibt (Art. 43 Abs. 1 BewD).4 Projektänderungen 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 3Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 4 Vgl. auch Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Band I, Bern 2020, Art. 32–32d N. 12a 2/8 BVD 110/2019/205 können ohne erneute Veröffentlichung behandelt werden, wenn öffentliche oder wesentliche nachbarliche Interessen nicht zusätzlich betroffen sind (Art. 43 Abs. 2 BewD). In diesem Fall genügt es, die Verfahrensbeteiligten und allenfalls neu betroffene Dritte anzuhören. Werden jedoch öffentliche oder wesentliche nachbarliche Interessen zusätzlich betroffen, ist die Projektänderung, die während eines Baubewilligungsverfahrens erfolgt, unter Gewährung der ordentlichen Einsprachemöglichkeiten bekanntzumachen.5 c) Die Gemeinde erteilte der Beschwerdegegnerschaft am 11. Juli 2018 die Bewilligung für das Ersetzen von fünf bestehenden Parkplätzen durch fünf Garagenboxen auf ihrem Grundstück. Nachdem die Gemeinde während der Bauausführung festgestellt hatte, dass mehr Parkplätze als die fünf bewilligten Garagenboxen errichtet werden, reichte die Beschwerdegegnerschaft auf einem Projektänderungsformular ein Gesuch für die Erstellung von zusätzlichen Parkplätzen ein. Aus den eingereichten Plänen geht hervor, dass für die Parkplätze zudem eine Grünfläche auf dem Baugrundstück durch einen sickerungsfähigen Belag ersetzt werden soll. Die Gemeinde nahm das Begehren als Projektänderung entgegen und veröffentliche das Vorhaben in zwei aufeinanderfolgenden Nummern des amtlichen Anzeigers.6 Dem Beschwerdeführer war es somit ohne Weiteres möglich, fristgerecht Einsprache dagegen zu erheben, was er auch getan hat.7 Umfang und Dimensionierung des Vorhabens gingen zudem aus den aufgelegten Plänen ausreichend hervor (vgl. dazu auch E. 5.c).8 Die Vorinstanz prüfte daraufhin das Vorhaben einlässlich, setzte sich mit den Argumenten des Einsprechers auseinander und erteilte schliesslich eine inhaltlich eigenständige Baubewilligung. Die Vorinstanz hat also ein vollständiges Baubewilligungsverfahren durchgeführt, in welchem der Beschwerdeführer seine Rechte vollumfänglich wahrnehmen konnte. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, inwiefern ihm durch die allenfalls fehlerhafte Bezeichnung des Vorhabens als «Projektänderung» ein Nachteil entstanden sein sollte. Die Rüge ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist und es kann offen bleiben, ob das streitbetroffene Vorhaben tatsächlich eine förmliche Projektänderung darstellt oder den Rahmen einer solchen sprengt. 3. Baupolizeiliche Anzeige a) Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er habe bei der Gemeinde am 10. September 2019 eine baupolizeiliche Anzeige betreffend die Parkplatzsituation auf dem Baugrundstück Aarwangen Grundbuchblatt Nr. G.________ eingereicht. Dennoch sei bis heute keine Baupolizeiverfügung ergangen. b) Die Baupolizei ist Sache der zuständigen Gemeindebehörde. Wird die Baupolizeibehörde durch eine Anzeige auf mögliche baurechtswidrige Verhältnisse hingewiesen, hat sie der Anzeige nachzugehen und zu prüfen, ob ein wesentlicher unrechtmässiger Zustand besteht. Liegt ein solcher vor, setzt die Baupolizeibehörde der jeweiligen Grundeigentümerschaft oder Baurechtsinhaberschaft eine angemessen Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (vgl. Art. 46 Abs. 2 BauG). Das Gesetz ermöglicht es der Bauherrschaft jedoch, ein Gesuch um nachträgliche Bewilligung der ohne Bewilligung vorgenommenen Bauten oder Nutzungen zu stellen; denn es wäre unverhältnismässig, eine an sich bewilligungsfähige Baute oder Anlage bloss wegen Fehlens der förmlichen Baubewilligung beseitigen zu lassen.9 Wird einem nachträglichen Baugesuch der Bauabschlag erteilt, entscheidet die 5 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 32-32d N 13 ff. 6 Bewilligung vom 8. November 2019 Ziff. III.2. sowie Vorakten, p. 38 f. 7 Vorakten, p. 36 8 Vgl. Vorakten, p. 47 f. 9 Vgl. zum Ganzen Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 2, 14 3/8 BVD 110/2019/205 Baubewilligungsbehörde zugleich darüber, ob und inwieweit der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist (Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG). c) Der Beschwerdeführer reichte am 10. September 2019 ein als «baupolizeiliche Anzeige» betiteltes Schreiben bei der Gemeinde ein, in welchem er den Rückbau der unbewilligten Parkplätze und die Wiederherstellung der Grünfläche verlangte.10 Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beschwerdegegnerschaft das nachträgliche Gesuch bereits eingereicht und der Beschwerdeführer hatte bereits Einsprache gegen das Vorhaben erhoben. Im Rahmen dieses nachträglichen Bewilligungsverfahrens wäre bei einem allfälligen Bauabschlag auch über die Wiederherstellung der ausgeführten Arbeiten zu befinden gewesen (vgl. Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG). Die vom Beschwerdeführer im Schreiben vom 10. September 2019 gestellten Anträge gingen daher nicht über den Gegenstand des laufenden Verfahrens hinaus. Die Gemeinde erliess gestützt auf die Eingabe vom 10. September 2019 daher zu Recht keine separate Baupolizeiverfügung und berücksichtigte die Eingabe stattdessen korrekterweise im Rahmen des bereits hängigen Verfahrens.11 Anders als der Beschwerdeführer meint, wurde das Schreiben zudem zu Recht gemeindeintern an die Baukommission weitergeleitet:12 Für Bauangelegenheiten wie die Prüfung von Baubewilligungsgesuchen, die Erteilung von Baubewilligungen oder baupolizeiliche Aufgaben ist die Baukommission Aarwangen zuständig (vgl. Anhang III Abs. 4 GO13 und Art. 641 GBR14). 4. Grünfläche a) In der Sache macht der Beschwerdeführer geltend, für die zusätzlichen Parkplätze sei eine wohnhygienisch wichtige Grünfläche zerstört worden. Die Fläche sei eine Oase gewesen. Sie habe sich auf der besonnten Seite der Liegenschaft befunden und habe daher eine wichtige Quelle der Lebensqualität dargestellt. Das angrenzende landwirtschaftliche Gebiet habe keine Wichtigkeit. Mit den zusätzlichen Parkplätzen würden zudem die Lärm- und Abgasimmissionen zunehmen und die Abstrahlung der neuen Verbundsteine sei eine andere als die der ursprünglichen Grünfläche. Die Liegenschaft würde nach dem Bau der zusätzlichen Parkplätze sodann nur noch über einen minimalen Grünstreifen verfügen, was der zulässigen Ausnutzung widersprechen würde. b) Gemäss Art. 16 Abs. 3 BauG dürfen wohnhygienisch oder für das Orts- oder Landschaftsbild wertvolle Bäume, Vorgärten, Innenhöfe und dergleichen nicht zur Anlage von Abstellplätzen beseitigt beziehungsweise beansprucht werden. Die Bestimmung stellt gemäss der Rechtsprechung und Lehre keinen allgemeinen und absoluten Schutz von Vorgärten oder Innenhöfen dar. Parkplätze dürfen nur dann nicht errichtet werden, wenn der betroffene Vorgarten oder Innenhof für das konkrete Ortsbild oder die konkrete wohnhygienische Situation wertvoll ist. Wesentlich ist also die Funktion des Vorgartens oder Innenhofs im Einzelfall.15 c) Das Baugrundstück liegt in der Wohnzone W3 im südlichen Siedlungsbereich der Gemeinde Aarwangen. Auf dem Grundstück befindet sich ein Wohnhaus mit mehreren Wohnungen. Ein Grossteil der bereits bestehenden und auch die vorliegend streitbetroffenen Parkplätze liegen südlich des Wohnhauses. Dort war bisher eine Rasenfläche von ca. 13 m x 17 m angelegt. Diese Grünfläche soll gemäss dem eingereichten Projektplan durch einen 10 Vorakten, p. 18 f. 11 Vgl. die Erwähnung in Ziff. I.13 der Bewilligung vom 8. November 2019 12 Vorakten, p. 17 13 Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Aarwangen von 2009 mit Teilrevision von 2017 (GO) 14 Baureglement der Gemeinde Aarwangen vom Dezember 2011/November 2012 (GBR) 15 Vgl. zum Ganzen BVR 1988 S. 175 E. 2. ff.; BVR 1989 S. 289 E. 2 UND 3; VGE 21660 vom 25. August 2003 E. 4.4; VGE 2017/351 vom 14. November 2018 E. 10; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 16-18 N. 22 Bst. b 4/8 BVD 110/2019/205 sickerungsfähigen Belag ersetzt werden. Art. 16 Abs. 3 BauG steht diesem Vorhaben nur dann entgegen, wenn die betroffene Rasenfläche in einem konkreten Sinn für das Ortsbild oder die Wohnhygiene wertvoll ist. Wie sich aus den Vorakten und den beigezogenen Luftbildern ergibt, ist der Grünflächenanteil in der Umgebung beträchtlich: Einerseits verfügen die meisten anderen Grundstücke über eigene grössere Grünflächen, die mit der vorliegend betroffenen Fläche vergleichbar sind. Andererseits grenzt die Bauparzelle unmittelbar an eine grosse Landwirtschaftszone. Auch die Vorinstanz weist im angefochtenen Entscheid berechtigterweise auf diese landwirtschaftliche Kulturlandfläche hin. Von einer «Oase» kann bei der betroffenen Rasenfläche daher keine Rede sein. Überdies wohnt der Beschwerdeführer nicht auf dem Baugrundstück selbst, sondern in einem Haus auf der Nachbarparzelle Aarwangen Grundbuchblatt Nr. H.________. Das Grundstück, auf welchem der Beschwerdeführer wohnt, verfügt über eine eigene grössere Grünfläche. Auch diese ist südlich ausgerichtet und dürfte damit gemäss den Angaben des Beschwerdeführers auf der besonnten Gebäudeseite liegen. Die fragliche Rasenfläche erfüllt damit aus allgemeiner wohnhygienischer Sicht keine besondere Funktion. Die Bauparzelle und auch die Wohnung des Beschwerdeführers auf dem Nachbargrundstück sind zudem lediglich über eine Quartierstrasse erschlossen, die in einer Sackgasse mündet. Die Grundstücke befinden sich rund 300 m Luftlinie von der Kantonsstrasse entfernt. Es ist daher nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer erhöhten Lärm- und Luftimmissionen ausgesetzt wäre. Dasselbe gilt für allfällige Lichtimmissionen. Der betroffenen Rasenfläche kommt somit auch aus spezifischer immissionsrechtlicher Sicht keine besondere Bedeutung zu. Schliesslich verneinte die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen einer besonderen ästhetischen Qualität der Rasenfläche: Eine solche ist anhand der beigezogenen Luftbilder nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Art. 16 Abs. 3 BauG steht dem Vorhaben damit nicht entgegen. d) Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit der Aufhebung der Grünfläche sinngemäss die Überschreitung der Ausnützungsziffer. Unter der Ausnützungsziffer ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Bruttogeschossfläche der Gebäude und der anrechenbaren Landfläche zu verstehen (Art. 93 Abs. 1 aBauV16). Da die Gemeinde Aarwangen ihre baurechtliche Grundordnung bisher nicht an die Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen17 angepasst hat, ist die Ausnützungsziffer nach wie vor anwendbar (vgl. Art. 212 GBR). Die Parkplätze bzw. der Verlust der Grünfläche verändern aber weder die Bruttogeschossfläche (vgl. Art. 93 Abs. 2 aBauV) noch die anrechenbare Landfläche (vgl. Art. 93 Abs. 3 aBauV). Das Vorhaben hat demnach keinen Einfluss auf die zulässige Ausnutzung. e) Gemäss den eingeholten Baugesuchsunterlagen zu früheren Bautätigkeiten auf der Parzelle Aarwangen Grundbuchblatt Nr. G.________ wurde die Rasenfläche schliesslich nicht als Spielfläche bewilligt. Das Baureglement sieht zudem keine Grünflächenziffer vor. Demnach besteht auch keine anderweitige rechtliche Verpflichtung zum Erhalt der Rasenfläche. 5. Bandbreite a) Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, auf der Bauparzelle bestünden bereits genügend Parkplätze. b) Art. 621 Abs. 1 GBR verweist für die Erstellung von Parkplätzen auf die kantonalen Vorschriften. Demnach ist auf dem betroffenen Grundstück oder in seiner Nähe eine 16 Die per 1. August 2011 aufgehobenen Bestimmungen der BauV sind noch zu finden unter www.jgk.be.ch / Baubewilligungen / Rechtliche Grundlagen / Bau- und Planungsrecht / Bish. Artikel 93 bis 98 der BauV 17 Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen vom 25. Mai 2011 (BMBV; BSG 721.3) 5/8 BVD 110/2019/205 ausreichende Anzahl von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge zu errichten, wenn durch die Erstellung von Bauten ein Parkplatzbedarf verursacht wird (Art. 16 Abs. 1 BauG). Die Anzahl der Abstellplätze wird durch eine Bandbreite begrenzt. Bei der Wohnnutzung beträgt die Bandbreite ab 4 Wohnungen 0.5 bis 2 Abstellplätze pro Wohnung (Art. 51 Abs. 2 BauV18). Innerhalb dieser Bandbreite kann die Bauherrschaft die erforderliche Anzahl Parkplätze selbst festlegen (vgl. Art. 50 Abs. 1 BauV). c) Die Beschwerdegegnerschaft führte auf dem Projektänderungsformular aus, 15 Parkplätze seien bestehend. Durch den Neubau von fünf zusätzlichen Parkplätzen solle die Anzahl auf neu 20 Abstellplätze erhöht werden.19 Aus den Unterlagen zur Bewilligung der fünf Garagenboxen vom 11. Juli 2018 geht jedoch hervor, dass damals bereits 18 Parkplätze bestanden haben.20 Würden fünf zusätzliche Parkplätze gebaut, wären neu also 22 und nicht 20 Parkplätze vorhanden. Die Umschreibung des Vorhabens auf dem Gesuch ist insofern unklar. Demgegenüber ist der mit dem Gesuch eingereichte Projektplan mit Parkplatznachweis eindeutig: Das Grundstück soll nach Bauvollendung über insgesamt 20 Parkplätze verfügen. Die auf dem Plan abgebildeten Parkplätze sind nummeriert und deren Lage ist genau eingezeichnet. Der Plan stimmt auch mit jenen Angaben im Projektänderungsformular überein, wonach neu insgesamt 20 Parkplätze bestehen sollen. Der Plan wurde von der Vorinstanz mit Stempel vom 8. November 2019 bewilligt. Auszugehen ist demnach von total 20 Autoabstellplätzen, zumal bei Unklarheiten zwischen dem Text und den bewilligten Plänen Letzteren Vorrang zukommt.21 c) Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen befinden sich in der Liegenschaft auf der Bauparzelle 11 Wohnungen. Auf diese unbestrittene Feststellung der Vorinstanz ist abzustellen. Bei einer gesetzlichen Bandbreite von 0.5 bis 2 Motorfahrzeugabstellplätzen pro Wohnung ergibt dies ein Parkplatzbedarf zwischen 5.5 und 22 Autoabstellplätzen. Mit 20 Parkplätzen liegt die Anzahl der Autoabstellplätze also innerhalb der Bandbreite. Es entspricht dem ausdrücklichen gesetzgeberischen Willen, dass die gesuchstellende Partei innerhalb der vorgeschriebenen Bandbreite die Anzahl der Parkplätze selbst festlegen kann (Art. 50 Abs. 1 zweiter Halbsatz BauV). Demnach besteht weder Raum noch Veranlassung, in die von der Bauherrschaft vorgesehene Anzahl Parkplätze einzugreifen. 6. Kosten Zusammenfassend hat die Vorinstanz dem Vorhaben zu Recht die Bewilligung erteilt und die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat daher die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'200.-- (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV22). Parteikosten sind nicht angefallen (vgl. Art. 104 Abs. 1 und 2 VRPG). 18 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 19 Vorakten, p. 44 20 Vorakten, p. 94 21 Vgl. Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9b Bst. c 22 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 6/8 BVD 110/2019/205 III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Bewilligung der Gemeinde Aarwangen vom 8. November 2019 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn C.________, eingeschrieben - Frau E.________ und Herrn D.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Aarwangen, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 4 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 7/8 BVD «D_DNI»/«D_DNJ»/«D_DNN» 8/8