a) Beim revidierten Entwässerungskonzept mit Plan vom 7. Mai 2020 handelt es sich um eine Projektänderung im Sinne von Art. 43 BewD4. Erfolgt die Projektänderung im Baubeschwerdeverfahren, kann die Beschwerdeinstanz die Sache zur Weiterbehandlung an die Vorinstanz zurückweisen (Art. 43 Abs. 3 BewD). Im vorliegenden Fall geht die Projektänderung auf einen Amtsbericht des Tiefbauamts der Stadt Thun vom 22. Juli 2019 zurück, wonach vor Baubeginn dem Tiefbauamt der Stadt Thun die revidierten Kanalisations- und Versickerungspläne einzureichen seien.