I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 18. September 2018 bei der Stadt Thun ein Baugesuch ein für den Neubau eines Einfamilienhauses auf Parzelle Thun Grundbuchblatt Nr. H.________. Die Parzelle liegt in der Wohnzone W2. Gegen das Bauvorhaben erhob unter anderen der Beschwerdeführer Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 29. Oktober 2019 erteilte die Stadt Thun die Baubewilligung. 2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 25. November 2019 Beschwerde bei der Bauund Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er beantragt, der Gesamtentscheid vom 29. Oktober 2019 sei aufzuheben und dem Bauvorhaben sei der Bauabschlag zu erteilen.