Daher erscheint eine Ausschöpfung des Rahmentarifs von 30 % und somit ein Honorar von Fr. 3'820.– zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer als angemessen. Die Beschwerdeführenden haben daher den Beschwerdegegnerschaft Parteikosten im Umfang von insgesamt Fr. 4'259.50 zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Gesamtentscheid der Gemeinde Köniz vom 23. Oktober 2019 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.