Diese misst im vorliegenden Fall 428 m2 auf. Das bestehende Reiheneinfamilienhaus weist eine Bruttogeschossfläche von 209.19 43 m2. Mit den zusätzlichen 28.43 m2 Bruttogeschossfläche ergibt dies eine Ausnützungsziffer von 0.56. Das zulässige Nutzungsmass ist daher eingehalten. e) Da im vorliegenden Fall nicht eine Gesamt- sondern eine Einzelbetrachtung des Grundstückes in Bezug auf die Ausnützungsziffer erfolgt, kann offen gelassen werden, welche 16 BDE 110/2004/107 vom 29. Juni 2005, E. 3d in: BVR 2006, S. 267 ff. 17 Vgl. Beschwerde vom 25. November 2019, III Art. 1 Ziffer 4, S. 3 f.