Daher wäre eine entsprechende Prüfung auch bei einer Betrachtung des "von der Überbauung betroffenen Perimeters" erforderlich. Hinzu kommt, dass der Argumentation der Beschwerdeführenden folgend, allenfalls auch zusätzliche grundbuchrechtlich gesicherte Parkplätze bei der anrechenbaren Landfläche mit zu berücksichtigen wären. Daraus ergibt sich insgesamt, dass eine Gesamtbetrachtung der 13 resp. 14 Parzellen in Bezug auf die Ausnützungsziffer zum jetzigen Zeitpunkt nicht sachgemäss wäre. Für die Berechnung der zulässigen Ausnützungsziffer ist daher einzig die zu überbauende Parzelle relevant. Diese misst im vorliegenden Fall 428 m2 auf.