Die Problematik der Praktikabilität stellt sich unabhängig davon, welcher Perimeter bei einer Gesamtbetrachtung massgebend wäre. Die Beschwerdeführenden machen selber geltend, dass bei einer Gesamtbetrachtung der gesamten Stammparzelle abzuklären wäre, wieviel Bruttogeschossfläche beim Umbau des I.________ generiert worden war. Es ist aber auch durchaus möglich, dass bei den vor 24 Jahren erstellten Reiheneinfamilienhäusern in den letzten Jahren Veränderungen vorgenommen worden sind. Daher wäre eine entsprechende Prüfung auch bei einer Betrachtung des "von der Überbauung betroffenen Perimeters" erforderlich.