Dies wäre mit erheblichem Aufwand verbunden, insbesondere da Veränderungen im Gebäudeinnern unter Umständen Auswirkungen auf die massgebende Bruttogeschossfläche haben können, nicht aber unbedingt bewilligungspflichtig sind. Daher reichte es streng genommen nicht aus, die alten Baugesuchsakten zu kontrollieren, sondern es müsste eine Überprüfung der tatsächlichen Räumlichkeiten erfolgen.