Hinzu kommt, dass auch im vorliegenden Fall Gründe der Praktikabilität gegen eine Gesamtbetrachtung sprechen: Genau gleich wie im vorerwähnten Entscheid des Bundesgerichts, müsste bei einer Gesamtbetrachtung überprüft werden, ob bei allen 12 Reiheneinfamilienhäusern, resp. je nach Betrachtungsperimeter auch beim I.________, die heute relevante Bruttogeschossfläche noch dieselbe ist, wie zum Zeitpunkt der Bewilligung. Dies wäre mit erheblichem Aufwand verbunden, insbesondere da Veränderungen im Gebäudeinnern unter Umständen Auswirkungen auf die massgebende Bruttogeschossfläche haben können, nicht aber unbedingt bewilligungspflichtig sind.