Sie waren dementsprechend zum Zeitpunkt der Bewilligung auf die Anrechnung von anderen Flächen angewiesen. Hingegen wurde im vorliegenden Fall nicht eine separate, unbebaute Fläche nach der Bewilligung eines Bauvorhabens abparzelliert mit dem Zweck, diese Fläche zu einem späteren Zeitpunkt erneut überbauen zu können. Eine solche Absicht lässt sich im vorliegenden Fall nicht erkennen. Es liegt daher auch kein Verdacht auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vor. Seit der Bebauung der Grundstücke sind zudem deutlich mehr als 10, nämlich 24 Jahre vergangen. Es ist überdies auch nicht augenscheinlich, dass einzelne Landflächen explizit mehrfach genutzt werden sollen.