d) Im vorliegenden Fall wurden die Reiheneinfamilienhäuser im Rahmen einer Gesamtüberbauung realisiert. Die Berechnung der zulässigen Ausnützungsziffer erfolgte zum damaligen Zeitpunkt in Bezug auf die gesamte Stammparzelle.17 Die Parzellierung erfolgte erst zu einem späteren Zeitpunkt. Es trifft sicher zu, dass bei einzelnen kleineren Parzellen die zulässige Ausnützungsziffer nach der Parzellierung nicht mehr eingehalten ist. Sie waren dementsprechend zum Zeitpunkt der Bewilligung auf die Anrechnung von anderen Flächen angewiesen.