Wenn seit der Parzellierung mehr als zehn Jahre vergangen sind, spricht überdies auch der Umstand, dass eine Fläche, die für eine Detailerschliessungsstrasse abparzelliert worden ist, nur noch während zehn Jahren bei der anrechenbaren Landfläche berücksichtigt werden darf, (Art. 93 Abs. 3 aBauV) für eine Einzelbetrachtung.15 Der Ablauf von mehr als zehn Jahren soll aber dann keine Rolle spielen, wenn die Abparzellierung genau zum Zweck der Mehrfachbenutzung erfolgte und die Verschiebung der Parzellengrenze noch heute beim Blick auf den Situationsplan