trotz der typengleichen Bebauung waren geringfügige Unterschiede bei den Bruttogeschossflächen der einzelnen Häuser festzustellen. Da auch Veränderungen im Gebäudeinnern die anrechenbare Bruttogeschossfläche hätten beeinflussen können, hätten bei einer Gesamtbetrachtung alle Häuser der Arealüberbauung überprüft werden müssen. Dies wäre in Anbetracht der Bedeutung des strittigen Bauprojektes weder sachgerecht noch verhältnismässig gewesen.14